PALO ALTO (Biermann) – Wie die Autoren einer aktuellen Veröffentlichung berichten, erweisen sich die beiden zu den biologischen krankheitsmodulierenden Antirheumatika (bDMARD) gehörenden Wirkstoffe Infliximab ([IFX]; Tumornekrosefaktor-α-Inhibitor) sowie Tocilizumab ([TCZ]; Interleukin-6-Rezeptor-Inhibitor) bei Patienten mit einer nichtinfektiösen retinalen Vaskulitis als gleichwertig wirksame und sichere Therapieoptionen.
Die Wissenschaftler überprüften retrospektiv medizinische Aufzeichnungen zu 22 Patienten (35 Augen), von denen 14 Patienten (24 Augen) mit IFX (5–10 mg/kg i.v. alle 8 Wochen) und 8 Patienten (11 Augen) mit TCZ (4–8 mg/kg i.v. alle 4 Wochen) behandelt wurden. In dieser Gruppe wurden 6 Patienten (9 Augen; 75%) bislang erfolglos mit IFX behandelt, bevor ein Wechsel zu TCZ stattfand.
Die Arbeitsgruppe überprüfte die Sehschärfe (VA), den Reizzustand in der Vorderkammer und im Glaskörper sowie die Dicke der zentralen Netzhaut (CST) nach 6 Monaten. Zusätzlich evaluierten die Forschenden mithilfe des ASUWOG-FAG-Bewertungs-Systems (Angiographic Scoring for the Uveitis Working Group fluorescein angiographic) den quantitativen Schweregrad der Inflammation am hinteren Pol (Punktzahl 0–40) und verglichen die Wirksamkeit beider Substanzen in Bezug auf den Rückgang der Entzündungszeichen, wie bspw. Gefäßleckage, Makulaödem und Neovaskularisationen, im entsprechenden Zeitraum.
Die Forscher ermittelten, dass bei 9 Patienten (60%) der IFX-Gruppe und bei 3 Patienten (42,9%) der TCZ-Gruppe keine Grunderkrankungen vorlagen. Die mittleren Verbesserungen der VA und der CST lagen bei den IFX-Augen bei 0,04 ±0,14 logMAR und 40,4 ±78,5 µm, während solche bei den TCZ-Augen 0,04 ±0,09 logMAR und 47,3 ±82,3 µm betrugen (beide p>0,05). Der mittlere FAG-Score verbesserte sich in der IFX-Gruppe von 12,4 ±5,2 auf 6,4 ±5,0 und in der TCZ-Gruppe von 11,6 ±4,4 auf 5,8 ±3,9 ohne signifikante intergruppale Unterschiede. Ebenso konstatierten die Experten in beiden Gruppen keine schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse, die einen Therapieabbruch erforderlich gemacht hätten.
(tt)